Unser Winterdienst
Eisregen, Schnee, Glatteis. Der Winter zeigt sich auch von seinen unangenehmen Seiten
Anlieger sind verpflichtet
Wann sollten Sie uns beauftragen?
Wenn Sie einen kompetent-zuverlässigen Dienst für die Eisglättebekämpfung, den Streudienst und die Schneeräumung benötigen – einen Partner, der ohne Zeitverzug bei Ihnen ist. Wir kümmern uns, dass im Winter alle Auf- und Zufahrten von Schnee und Eis befreit werden. Sicherheit und Mobilität wollen wir auch im Winter jederzeit gewährleisten. Bei langanhaltendem Schneefall und plötzlichem Wintereinbruch ist auf uns Verlass. Extreme Witterungsverhältnisse – für uns nie ein Problem.
Alles hängt vom Wetter ab
Auftaumittel werden nicht verwendet
Machen Sie es sich
im Warmen gemütlich – wir übernehmen.
Beim Streugut wird der Umweltschutz beachtet
Viele Winterdienste verwenden nur gewaschenen Kies zum Streuen. Unser Winterdienst bietet den Vorteil, dass Sie sich um die winterliche Streu- oder Räumpflicht keine Gedanken mehr machen müssen. Hausbesitzer sind nicht verpflichtet, die winterlichen Dienste allein durchzuführen. Sie können einen professionellen Dienst wie unseren beauftragen, der alle Straßen und Wege von Schnee und Eis befreit.
Das Ordnungsamt und seine Kontrollen
Das Ordnungsamt führt im Winter regelmäßig Kontrollen durch, ob alle Gehwege geräumt wurden. Wenn ein Anlieger seiner Pflicht nicht nachkommt, können Ersatzvornahmen angeordnet oder Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt werden. In einigen Fällen drohen sogar hohe Geldbußen.
Service nach Bedarf für den kompletten Tag, solange es schneit
Sie können für uns auch nur für kurzzeitige Einsätze in Anspruch nehmen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Einsatz mehrere Wochen oder Monate notwendig ist. Wir übernehmen auch im Krankheitsfall gern für Sie. Alle Zufahrten und Wege werden bei Schneefall sicher geräumt. Wir bieten alle Zusatzleistungen an wie Schneeabtransport, Eisbeseitigung, Eiszapfenbeseitigung, Schneeräumung und Streugutbeseitigung.
unseres Winterdienstes
Aus diesem Grund ist die Beauftragung unseres Winterdienstes frühzeitig notwendig. Sollte ein Passant oder Mieter stürzen, kann er einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen Sie geltend machen. Gleichzeitig droht Ihnen ein Bußgeld wegen Vernachlässigung. Bisher gibt es in Deutschland noch keine einheitliche Rechtsprechung in diesem Bereich. Im Schadensfall ist der Hauseigentümer der
Anspruchsgegner.