Die Entwässerung
Wasser ist unsere knappe Ressource, die wir zielgerichtet umleiten müssen
was nötig und möglich ist
aus Rangsdorf
Diese Punkte müssen
dabei beachtet werden
Paragraph 54 des Brandenburgischen Wassergesetzes
Niederschlagswasser ist nach Paragraph 54 des Brandenburgischen Wassergesetzes zur Versickerung oder zum Einleiten in ein Oberflächengewässer freigegeben, insofern es nicht verunreinigt ist. Von diesen Flächen darf Niederschlagswasser versickert werden: nichtmetallischen Dachflächen ohne Verblechung und Dachrinnen, von Blei-, Kupfer- und Zinkdächer bis zu einer Größe von fünfzig Quadratmetern, von Wegeflächen, Radwegen, Hofflächen und Pkw-Stellflächen in Wohngebiete und von Straßenflächen mit einer maximalen Verkehrsdichte von fünfhundert Kraftfahrzeugen
über die belebte Bodenzone
Die Versickerung des Niederschlagswassers von diesen Flächen erfolgt über die belebte Bodenzone – als Flächenversickerung, Muldenversickerung oder einer Kombination aus Mulden- und Rigolenversickerung. In Ausnahmefällen ist auch die Schachtversickerung möglich. Versickerungsanlagen sind in Funktion zu halten, das heißt bei einer begrünten Flächen- oder Muldenversickerung ist die Begrünung zu erhalten. Damit bleiben die dauerhafte Retentionswirkung und die Reinigung des Niederschlagswasser sichergestellt.